Als ukrainischer Staatsbürger haben Sie aktuell Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 24 Aufenthaltsgesetz. Dafür müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. Auch bei einer visafreien Einreise mit einem biometrischen Pass oder einem sogenannten Schengen-Visum ist angeraten eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Nur so ist gewährleistet, dass alle Fragen zum Erhalt von sozialen Grundleistungen und zum Zugang des Gesundheitssystems geregelt sind.
Grundsätzlich ist für die Einreise nach Deutschland für jede Person ein gültiger Pass oder Passersatz erforderlich. Dies entspricht § 13 Abs. 1 S 2 AufenthaltG. Für Geflüchtete aus der Ukraine gilt aktuell jedoch diese Ausnahme:
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